Verordnung über das elektronische Schutzschriftenregister

Eingangsformel Auf Grund des § 945b der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 1 Nummer 27 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 62 Absatz 2 Satz 3 und § 85 Absatz 2 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, die durch Artikel 3 Nummer 6 und 7 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) eingefügt worden sind, sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
§ 1 Inhalt und Aufbau des Registers (1) Das Register enthält die Schutzschriften, die ihm gemäß § 945a Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung übermittelt worden sind.
(2) Das Register hat über jede eingestellte Schutzschrift folgende Angaben zu enthalten:
1.
die Bezeichnung der Parteien,
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstands,
3.
das Datum und die Uhrzeit der Einstellung der Schutzschrift.
(3) Das Register enthält eine Suchfunktion, die es dem Gericht ermöglicht, nach der Bezeichnung der Parteien zu suchen. Auf Grundlage des nach Satz 1 ermittelten Suchergebnisses kann die Suche durch Angabe des Gegenstands und des Zeitraums der Einreichung eingeschränkt werden.
(4) Die Suchfunktion stellt sicher, dass auch ähnliche Ergebnisse angezeigt und Eingabefehler sowie ungenaue
Parteibezeichnungen toleriert werden.
§ 2 Einreichung (1) Zur Einreichung einer Schutzschrift bei dem Register ist jeder berechtigt, der eine Schutzschrift gemäß § 945a Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung bei Gericht einreichen kann. Der Schutzschrift ist ein einheitlich strukturierter Datensatz beizufügen, der mindestens die Angaben nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 enthält. Der Schutzschrift können Anlagen beigefügt werden.
(2) Die Schutzschrift, ihre Anlagen und der strukturierte Datensatz sind nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronisches Dokument bei dem Register einzureichen.
(3) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Register geeignet sein. Der Betreiber des Registers bestimmt die technischen Rahmenbedingungen der Einreichung. Die Bestimmungen müssen in angemessener Weise den Zugang zum Register sicherstellen und regelmäßig an den jeweiligen Stand der Technik angepasst werden. Sie sind vom Betreiber des Registers auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
(4) Das elektronische Dokument, das die Schutzschrift enthält, muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein. Wird das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, genügt es, wenn die Schutzschrift durch die verantwortende Person signiert wird.
(5) Sichere Übermittlungswege sind
1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,