§ 8 SRV - Störungen
§ 8 Störungen Der Betreiber des Registers hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass er von auftretenden Störungen unverzüglich Kenntnis erlangt. Störungen sind unverzüglich zu beheben.
Diskussion zu § 8 SRV
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15.07.2025 20:03