§ 1 AntiDopG - Zweck des Gesetzes
§ 1 Zweck des Gesetzes Dieses Gesetz dient der Bekämpfung des Einsatzes von Dopingmitteln und Dopingmethoden im Sport, um die Gesundheit der Sportlerinnen und Sportler zu schützen, die Fairness und Chancengleichheit bei Sportwettbewerben zu sichern und damit zur Erhaltung der Integrität des Sports beizutragen.
Diskussion zu § 1 AntiDopG
LX
01.06.2025 10:33