§ 5 AntiDopG - Einziehung
§ 5 Einziehung Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.
Diskussion zu § 5 AntiDopG
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28.07.2025 16:42