§ 10 KHSFV - Beteiligung der privaten Krankenversicherung
§ 10 Beteiligung der privaten Krankenversicherung Im Fall einer finanziellen Beteiligung der privaten Krankenversicherung an der Förderung nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind diese Mittel dem Strukturfonds zuzuführen. Das Nähere über die Zahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils vereinbart das Bundesamt für Soziale Sicherung mit dem Verband der privaten Krankenversicherungen.
Diskussion zu § 10 KHSFV
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23.07.2025 17:21