- Überzahlung eines Kunden, die über diesem Betrag liegt, dem Kunden innerhalb von 60 Tagen zurückerstattet wird, wobei in beiden Fällen die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung nach § 18 gelten. Überzahlungen von Kunden in diesem Sinne umfassen nicht Guthaben im Zusammenhang mit strittigen Abbuchungen, schließen jedoch Guthaben infolge der Rückgabe von Waren ein;
- 17.
- ausgenommener Organismus für gemeinsame Anlagen: ein Investmentunternehmen, das als Organismus für gemeinsame Anlagen der Aufsicht untersteht, sofern sämtliche Beteiligungen an dem Organismus für gemeinsame Anlagen von natürlichen Personen oder Rechtsträgern, die keine meldepflichtigen Personen sind, oder über diese gehalten werden, mit Ausnahme eines passiven NFE mit beherrschenden Personen, die meldepflichtige Personen sind. Ein Investmentunternehmen, das als Organismus für gemeinsame Anlagen der Aufsicht untersteht, gilt auch dann als nach dieser Nummer ausgenommener Organismus für gemeinsame Anlagen, wenn der Organismus für gemeinsame Anlagen effektive Inhaberanteile ausgibt, sofern
- a)
- der Organismus für gemeinsame Anlagen nach dem 31. Dezember 2015 keine effektiven Inhaberanteile ausgegeben hat oder ausgibt,
- b)
- der Organismus für gemeinsame Anlagen bei Rückkauf alle nicht in Sammelverwahrung befindlichen Anteilscheine einzieht,
- c)
- der Organismus für gemeinsame Anlagen die in den §§ 9 bis 18 aufgeführten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten durchführt und alle meldepflichtigen Informationen zu Inhaberanteilscheinen und dazugehörigen Gewinnanteilscheinen meldet, wenn diese
- zum Einlösen oder zu sonstiger Zahlung vorgelegt werden, und
- d)
- der Organismus für gemeinsame Anlagen über Maßnahmen und Verfahren verfügt, um sicherzustellen, dass nicht in Sammelverwahrung befindliche Inhaberanteilscheine und zugehörige noch nicht fällige Gewinnanteilscheine so bald wie möglich und auf jeden Fall vor dem 1. Januar 2017 in Sammelverwahrung gegeben werden oder als Wertpapiere nicht mehr verkehrsfähig sind;
- 18.
- Finanzkonto: ein von einem Finanzinstitut geführtes Konto. Ein Finanzkonto umfasst ein Einlagenkonto, ein Verwahrkonto und
- a)
- im Fall eines Investmentunternehmens Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an dem Finanzinstitut.Ungeachtet der vorstehenden Bestimmung umfasst der Ausdruck Finanzkonto keine Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an einem Rechtsträger, der nur als Investmentunternehmen gilt, weil er für den Zweck der Anlage oder die Verwaltung von Finanzvermögen, das bei einem anderen Finanzinstitut als diesem Rechtsträger im Namen eines Kunden eingezahlt wurde, für oder im Auftrag dieses Kunden
- aa)
- Anlageberatung erbringt oder
- bb)
- Vermögenswerte verwaltet,
- b)
- im Fall eines nicht unter Buchstabe a beschriebenen Finanzinstituts Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an dem Finanzinstitut, sofern die Beteiligungskategorie zur Vermeidung der Meldepflicht nach § 8 eingeführt wurde, sowie
- c)
- von einem Finanzinstitut ausgestellte oder verwaltete rückkaufsfähige Versicherungsverträge und