- Rentenversicherungsverträge, mit Ausnahme von nicht mit einer Kapitalanlage verbundenen und nicht übertragbaren sofortigen Leibrenten, die auf natürliche Personen lauten und eine Altersvorsorge- oder Invaliditätsleistung monetisieren, die aufgrund eines Kontos erbracht wird, bei dem es sich um ein ausgenommenes Konto handelt.
- 19.
- Einlagenkonten: Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten sowie Konten, die durch Einlagenzertifikate, Sparbriefe, Investmentzertifikate, Schuldtitel oder vergleichbare Instrumente verbrieft sind, die von einem Finanzinstitut im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit geführt werden. Ein Einlagenkonto umfasst auch Beträge, die von einer Versicherungsgesellschaft aufgrund eines garantierten Kapitalanlagevertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung zur Zahlung oder Gutschrift von Zinsen auf diese Beträge gehalten werden;
- 20.
- Verwahrkonto: ein Konto, nicht jedoch ein Versicherungsvertrag oder Rentenversicherungsvertrag, in dem Finanzvermögen zugunsten eines Dritten verwahrt wird;
- 21.
- Eigenkapitalbeteiligung: Eigenkapitalbeteiligung bedeutet im Fall einer Personengesellschaft, die ein Finanzinstitut ist, entweder eine Kapital- oder eine Gewinnbeteiligung an der Personengesellschaft. Im Fall eines Trusts, der ein Finanzinstitut ist, gilt eine Eigenkapitalbeteiligung als von einer Person gehalten, die als Treugeber oder Begünstigter des gesamten oder eines Teils des Trusts betrachtet wird, oder von einer sonstigen natürlichen Person, die den Trust tatsächlich beherrscht. Eine meldepflichtige Person gilt als Begünstigter eines Trusts, wenn sie berechtigt ist, unmittelbar
- oder mittelbar, zum Beispiel durch einen Bevollmächtigten, eine Pflichtausschüttung aus dem Trust zu erhalten oder unmittelbar oder mittelbar eine freiwillige Ausschüttung aus dem Trust erhalten kann;
- 22.
- Versicherungsvertrag: ein Vertrag, nicht jedoch ein Rentenversicherungsvertrag, bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, bei Eintritt eines konkreten Ereignisses im Zusammenhang mit einem Todesfall-, einem Krankheits-, Unfall-, Haftungs- oder Sachschadenrisiko einen Betrag zu zahlen;
- 23.
- Rentenversicherungsvertrag: ein Vertrag, bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für einen vollständig oder teilweise anhand der Lebenserwartung einer oder mehrerer natürlicher Personen ermittelten Zeitraum Zahlungen zu leisten. Der Ausdruck umfasst auch einen Vertrag, der nach dem Recht, den Vorschriften oder der Rechtsübung des anderen Staates, in dem er ausgestellt wurde, als Rentenversicherungsvertrag gilt und bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für eine bestimmte Anzahl von Jahren Zahlungen zu leisten;
- 24.
- rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag: ein Versicherungsvertrag, nicht jedoch ein Rückversicherungsvertrag, zwischen zwei Versicherungsgesellschaften mit einem Barwert;
- 25.
- Barwert: als Barwert gilt
- a)
- der Betrag, zu dessen Erhalt der Versicherungsnehmer nach Rückkauf oder Kündigung des Vertrags berechtigt ist, der ohne Minderung wegen einer Rückkaufgebühr oder eines Policendarlehens zu ermitteln ist, oder
- b)
- der Betrag, den der Versicherungsnehmer im Rahmen des Vertrags oder in Bezug auf den Vertrag als Darlehen aufnehmen kann, je nachdem, welcher Betrag höher ist.