Ungeachtet des Satzes 1 umfasst der Ausdruck Barwert nicht einen aufgrund eines Versicherungsvertrags wie folgt zahlbaren Betrag:
a)
ausschließlich aufgrund des Todes einer natürlichen Person, die über einen Lebensversicherungsvertrag verfügt,
b)
in Form einer Leistung bei Personenschaden oder Krankheit oder einer sonstigen Leistung zur Entschädigung für einen bei Eintritt des Versicherungsfalls erlittenen wirtschaftlichen Verlust,
c)
in Form einer Rückerstattung einer aufgrund eines Versicherungsvertrags, nicht jedoch eines an Kapitalanlagen gebundenen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrags, bereits gezahlten Prämie (abzüglich Versicherungsgebühren unabhängig von deren tatsächlicher Erhebung) bei Vertragsaufhebung oder -kündigung, Verringerung des Risikopotenzials während der Vertragslaufzeit oder Berichtigung einer Fehlbuchung oder eines vergleichbaren Fehlers in Bezug auf die Vertragsprämie,
d)
in Form einer an den Versicherungsnehmer zahlbaren Dividende, nicht jedoch eines Schlussüberschussanteils, sofern die Dividende aus einem Versicherungsvertrag stammt, bei dem nur Leistungen nach Buchstabe b zu zahlen sind, oder
e)
in Form einer Rückerstattung einer Prämienvorauszahlung oder eines Prämiendepots für einen Versicherungsvertrag mit mindestens jährlich fälliger Prämienzahlung, sofern die Höhe der Prämienvorauszahlung oder des Prämiendepots die nächste vertragsgemäß fällige Jahresprämie nicht übersteigt;
26.
bestehendes Konto: ein bestehendes Konto ist
a)
ein Finanzkonto, das zum 31. Dezember 2015 von einem meldenden Finanzinstitut geführt wird,
b)
jedes Finanzkonto eines Kontoinhabers, ungeachtet des Zeitpunkts der Eröffnung dieses Finanzkontos, wenn
aa)
der Kontoinhaber auch Inhaber eines Finanzkontos bei dem meldenden Finanzinstitut oder einem verbundenen Rechtsträger in demselben Staat wie das meldende Finanzinstitut ist, das ein bestehendes Konto nach Buchstabe a ist;
bb)
das meldende Finanzinstitut und gegebenenfalls der verbundene Rechtsträger in demselben Staat wie das meldende Finanzinstitut diese beiden Finanzkonten und alle weiteren Finanzkonten des Kontoinhabers, die als bestehende Konten nach Buchstabe b behandelt werden, für die Zwecke der Erfüllung der in § 17 Absatz 1 genannten Anforderungen in Bezug auf den Kenntnisstand und für die Zwecke der Ermittlung des Saldos oder Werts eines der Finanzkonten bei der Anwendung eines der kontospezifischen Schwellenwerte als ein einziges Finanzkonto behandelt,
cc)
das meldende Finanzinstitut in Bezug auf ein Finanzkonto, das den Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche und Kundensorgfaltspflichten (AML/KYC – Anti-Money Laundering/Know-your-Customer) unterliegt, die Anforderungen dieser Verfahren in Bezug auf das Finanzkonto erfüllen darf, indem es sich auf die vorgenannten Verfahren verlässt, die für das in Buchstabe a beschriebene bestehende Konto durchgeführt wurden, und
dd)
die Eröffnung des Finanzkontos außer für die Zwecke dieses Gesetzes keine Bereitstellung neuer,