§ 7 FKAustG - Melde- und Sorgfaltspflichten für Informationen über Finanzkonten
§ 7 Melde- und Sorgfaltspflichten für Informationen über Finanzkonten Die §§ 8 bis 26 legen die allgemeinen Melde- und Sorgfaltspflichten, die besonderen Sorgfaltsvorschriften und ergänzenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften fest, die von meldenden Finanzinstituten zu beachten sind, damit das Bundeszentralamt für Steuern die Daten im Sinne des § 2 im Wege des automatischen Informationsaustauschs an die jeweils zuständige Behörde des anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1 übermitteln kann.
Diskussion zu § 7 FKAustG
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12.06.2025 08:57