- unterfallen, sowie deren voraussichtliche Umlagenhöhe,
- 2.
- vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
- a)
- bis zum 15. September eines Kalenderjahres
- aa)
- die zur Auszahlung für das folgende Kalenderjahr prognostizierte Fördersumme für Wärme- und Kältenetze differenziert nach Regelzonen,
- bb)
- die zur Auszahlung für das folgende Kalenderjahr prognostizierte Fördersumme für Wärme- und Kältespeicher, differenziert nach Regelzonen, und
- b)
- die von den stromkostenintensiven Unternehmen in den Anträgen nach § 66 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach § 27 Absatz 3 Nummer 1 abgegebenen Prognosen unverzüglich nach Ablauf der Antragsfrist.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bei der Ermittlung der KWKG-Umlage nach Absatz 1 die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anwenden.
(4) Werden erforderliche Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht oder nicht fristgerecht den Übertragungsnetzbetreibern mitgeteilt, sind die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt, die Daten für die Ermittlung der KWKG-Umlage zu schätzen.
§ 26b Veröffentlichung der KWKG-Umlage (1) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres die KWKG-Umlage für das folgende Kalenderjahr auf ihren Internetseiten.
(2) Bei der Veröffentlichung sind in nicht personenbezogener Form auch die Datengrundlagen, Annahmen, Rechenwege, Berechnungen und Endwerte anzugeben, die in die Ermittlung eingeflossen sind. Die Angaben müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der KWKG-Umlage vollständig nachzuvollziehen.
§ 26c Geringfügige Stromverbräuche Dritter und Messung und Schätzung Die §§ 62a, 62b und 104 Absatz 10 und 11 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind im Rahmen der Erhebung der KWKG-Umlage entsprechend anzuwenden.
§ 27 Begrenzte KWKG-Umlage bei stromkostenintensiven Unternehmen (1) Für stromkostenintensive Unternehmen und für Rechtsträger nach § 64a Absatz 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist die KWKG-Umlage nach § 26 in den Kalenderjahren begrenzt, in denen die EEG-Umlage für sie begrenzt ist nach
- 1.
- § 63 Nummer 1 in Verbindung mit § 64 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder
- 2.
- § 63 Nummer 1a in Verbindung mit § 64a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
- 1.
- die Bezugsgröße in § 64 Absatz 2 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die KWKG-Umlage ist und