§ 26c KWKG 2020 - Geringfügige Stromverbräuche Dritter und Messung und Schätzung
§ 26c Geringfügige Stromverbräuche Dritter und Messung und Schätzung Die §§ 62a, 62b und 104 Absatz 10 und 11 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind im Rahmen der Erhebung der KWKG-Umlage entsprechend anzuwenden.
Diskussion zu § 26c KWKG 2020
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18.06.2025 16:07