Umlage. Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet sich nach den von den stromkostenintensiven Unternehmen prognostizierten und nach Absatz 3 mitgeteilten Daten. Die Jahresendabrechnung, in der Abweichungen zwischen den prognostizierten und den tatsächlichen Werten auszugleichen sind, erfolgt bis zum 31. Juli des Folgejahres. Zahlungsansprüche aus der Jahresendabrechnung nach Satz 3 zugunsten oder zulasten der Übertragungsnetzbetreiber müssen innerhalb von zwei Monaten ausgeglichen werden.
§ 27a Begrenzte KWKG-Umlage bei Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen (1) Für Unternehmen oder selbständige Teile eines Unternehmens wird die KWKG-Umlage nach § 26 für den selbst verbrauchten Stromanteil über 1 Gigawattstunde, der in einer Anlage erzeugt wurde, die ausschließlich Strom mit Kuppelgasen nach § 104 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erzeugt, auf 15 Prozent der nach § 26 ermittelten Umlage begrenzt, wenn das Unternehmen
- 1.
- einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zuzuordnen ist und
- 2.
- ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem betreibt.
(2) Unternehmen, die die Begrenzung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen wollen, müssen dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März des auf die Begrenzung folgenden Jahres die in der Anlage nach Absatz 1 im vorangegangenen Kalenderjahr erzeugte und selbst verbrauchte Strommenge mitteilen.
(3) Beträgt bei einem Unternehmen die Begrenzung nach Absatz 1 bezogen auf das letzte Kalenderjahr 500 000 Euro oder mehr, ist § 74a Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Mitteilung an
die Bundesnetzagentur bis zum 31. August des jeweiligen Folgejahres erfolgen muss.
§ 27b Begrenzte KWKG-Umlage bei Stromspeichern Für Strom, der zum Zweck der Zwischenspeicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher verbraucht wird, ist § 61l des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Mitteilungen nach den §§ 74 und 74a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März des auf die Begrenzung folgenden Jahres erfolgen müssen.
§ 27c Begrenzte KWKG-Umlage bei Schienenbahnen (1) Für Schienenbahnen nach § 3 Nummer 40 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle mehr als 1 Gigawattstunde beträgt, ist die KWKG-Umlage abweichend von § 26 so begrenzt, dass sich das Netzentgelt für selbst verbrauchte Strombezüge, die über 1 Gigawattstunde hinausgehen, an dieser Abnahmestelle aufgrund von § 26 höchstens um 0,04 Cent pro Kilowattstunde erhöhen darf. Übersteigen die Stromkosten für selbstverbrauchten Strom im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr 4 Prozent des Umsatzes im Sinn von § 277 des Handelsgesetzbuches, darf sich das Netznutzungsentgelt für die über 1 Gigawattstunde hinausgehenden selbstverbrauchten Strombezüge aufgrund von § 26 höchstens um 0,03 Cent pro Kilowattstunde erhöhen. Für die Definition der Abnahmestelle im Sinn dieses Paragrafen ist § 65 Absatz 7 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Schienenbahnen, deren nach Absatz 1 begrenzte Verbrauchsstellen sich in den Netzen mehrerer Netzbetreiber befinden, können durch Erklärung gegenüber den