worden sind und die Modernisierung eine Effizienzsteigerung bewirkt,
19.
„nachgerüstete KWK-Anlagen“ Anlagen der ungekoppelten Strom- oder Wärmeerzeugung, bei denen
a)
fabrikneue Anlagenteile zur Strom- oder Wärmeauskopplung nachgerüstet worden sind und
b)
die Kosten der Nachrüstung mindestens 10 Prozent der Kosten betragen, welche die Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik gekostet hätte,
20.
„Nettostromerzeugung“ die an den Generatorklemmen gemessene Stromerzeugung einer Anlage abzüglich des für ihren Betrieb erforderlichen Eigenverbrauchs im Sinne von § 61a Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung,
21.
„Netzbetreiber“ die Betreiber von Stromnetzen aller Spannungsebenen für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität sowie Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen nach § 110 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 311 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
22.
„Netze der allgemeinen Versorgung“ Stromnetze im Sinne des § 3 Nummer 17 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung über eine oder mehrere Spannungsebenen,
23.
der „Neubau eines Wärmenetzes“ die erstmalige Errichtung eines Wärmenetzes einschließlich aller Teile, die zur Übertragung von Wärme vom Standort der einspeisenden KWK-Anlage bis zum Verbraucherabgang erforderlich sind, und zwar in einem Gebiet, das zuvor nicht mit Wärme durch Wärmenetze versorgt wurde,
24.
„Neubau eines Wärmespeichers“ die erstmalige Errichtung eines Wärmespeichers aus fabrikneuen Teilen,
25.
„neue KWK-Anlagen“ Anlagen mit fabrikneuen Anlagenteilen,
26.
„Nutzwärme“ die aus einem KWK-Prozess ausgekoppelte Wärme, die außerhalb der KWK-Anlage für die Raumheizung, die Warmwasserbereitung, die Kälteerzeugung oder als Prozesswärme verwendet wird,
27.
„Stromkennzahl“ das Verhältnis der KWK-Nettostromerzeugung zur KWK-Nutzwärmeerzeugung in einem bestimmten Zeitraum; die KWK-Nettostromerzeugung entspricht dabei dem Teil der Nettostromerzeugung, der physikalisch unmittelbar mit der Erzeugung der Nutzwärme gekoppelt ist,
28.
„stromkostenintensive Unternehmen“ Unternehmen, selbstständige oder nichtselbstständige Unternehmensteile, für die das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abnahmestellenbezogen die EEG-Umlage für Strom, der selbst verbraucht wird, nach § 63 Nummer 1 in Verbindung mit § 64 oder nach § 63 Nummer 1a in Verbindung mit § 64a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für das jeweilige Kalenderjahr begrenzt hat,
29.
„Trasse“ die Gesamtheit aller Teile, die zur Übertragung von Wärme vom Standort der einspeisenden KWK-Anlagen bis zum Verbraucherabgang notwendig sind,
29a.
„Unternehmen“ ein Unternehmen im Sinn von § 3 Nummer 47 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
30.
„Verbraucherabgang“ die Übergabestelle nach § 10 Absatz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist,