§ 21 KWKG 2020 - Zuschlagzahlungen für Kältenetze
§ 21 Zuschlagzahlungen für Kältenetze Die §§ 18, 19 und 20 sind für den Neu- und Ausbau von Kältenetzen entsprechend anzuwenden.
Diskussion zu § 21 KWKG 2020
LX
15.07.2025 03:36