§ 27d KWKG 2020 - Herstellung von Grünem Wasserstoff
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§ 27d Herstellung von Grünem WasserstoffFür Strom, der zur Herstellung von Grünem Wasserstoff verbraucht wird, verringert sich die KWKG-Umlage unabhängig vom Verwendungszweck des hergestellten Wasserstoffs nach Maßgabe des § 69b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf null.