§ 3 TextilKennzG - Voraussetzungen für die Bereitstellung von Textilerzeugnissen auf dem Markt
§ 3 Voraussetzungen für die Bereitstellung von Textilerzeugnissen auf dem Markt Ein Hersteller, Einführer oder Händler darf ein Textilerzeugnis nur in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen, wenn es entsprechend § 4 und den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 etikettiert oder gekennzeichnet ist.