§ 5 Aufbewahrung von Unterlagen (1) Hersteller und Einführer haben Unterlagen über Tatsachen, auf deren Kenntnis die Etikettierung oder Kennzeichnung der Faserzusammensetzung beruht, zwei Kalenderjahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem das letzte der Erzeugnisse, auf die sich die Unterlagen beziehen, vom Hersteller oder Einführer in den Verkehr gebracht worden ist. (2) Händler haben Unterlagen über Tatsachen, auf deren Kenntnis die Etikettierung oder Kennzeichnung der Faserzusammensetzung beruht, so lange aufzubewahren wie Erzeugnisse, auf die sich die Unterlagen beziehen, vom Händler auf dem Markt bereitgestellt werden.