§ 2 VSBInfoV - Angaben für die Liste der Verbraucherschlichtungsstellen
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§ 2 Angaben für die Liste der VerbraucherschlichtungsstellenFür die Liste der Verbraucherschlichtungsstellen nach § 32 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 2 und § 33 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes sind die Angaben nach § 1 Nummer 1 und 5 bis 8 zu übermitteln.
Diskussion zu § 2 VSBInfoV
LX
02.06.2025 07:31
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