§ 8 Übergangsregelungen(1) Ladepunkte, die vor dem 17. Juni 2016 in Betrieb genommen worden sind, sind von den Anforderungen nach § 3 Absatz 1 bis 4 und § 4 ausgenommen.
(2) Ladepunkte, die vor dem 14. Dezember 2017 in Betrieb genommen worden sind, sind von den Anforderungen nach § 3 Absatz 4 und § 4 ausgenommen.
(3) Für Ladepunkte, die vor dem 1. März 2022 in Betrieb genommen worden sind, sind
1.
§ 3 Absatz 4 nicht anzuwenden,
2.
§ 4 in der am 23. Juni 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(4) Für Ladepunkte, die vor dem 1. Juli 2024 in Betrieb genommen worden sind, ist § 4 in der am 23. Juni 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
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