nungen nicht mehr erfüllt, ist die Zulassung zu widerrufen. § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zulassungsverfahren zu regeln einschließlich der vom Antragsteller beizubringenden Informationen insbesondere über
1.
die gesundheitlichen Auswirkungen einschließlich des Suchtpotenzials und einer Risiko-​Nutzen-Analyse,
2.
Marktforschung und die erwartete Verbraucherwahrnehmung.

Abschnitt 3. Verwandte Erzeugnisse

§ 13 Inhaltsstoffe von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern (1) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
1.
sie den Anforderungen einer nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung genügen,
2.
bei der Herstellung der zu verdampfenden Flüssigkeit nur Inhaltsstoffe von hoher Reinheit verwendet werden, wobei bis auf technisch unvermeidbare Spuren keine anderen Stoffe als diese reinen Inhaltsstoffe enthalten sein dürfen, und
3.
bei der Herstellung der zu verdampfenden Flüssigkeit außer Nikotin nur Inhaltsstoffe verwendet werden, die in erhitzter und nicht erhitzter Form kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden erforderlich ist, für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter
1.
die Verwendung bestimmter Inhaltsstoffe allgemein oder für bestimmte Zwecke sowie die Anwendung bestimmter Verfahren beim Herstellen oder Behandeln zu verbieten oder zu beschränken,
2.
Höchstmengen für den Gehalt an bestimmten Inhaltsstoffen festzusetzen,
3.
Vorschriften über den Reinheitsgrad von Inhaltsstoffen zu erlassen.
§ 14 Beschaffenheit von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern (1) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter, die Nikotin enthalten, dürfen nach Maßgabe des Satzes 2 nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
1.
Nachfüllbehälter ein Volumen von höchstens 10 Millilitern haben,
2.
elektronische Einwegzigaretten oder Einwegkartuschen ein Volumen von höchstens 2 Millilitern haben.
Die nikotinhaltige zu verdampfende Flüssigkeit darf einen Nikotingehalt von höchstens 20 Milligramm pro Milliliter haben.
(2) Elektronische Zigaretten, die Nikotin enthalten, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nikotindosis unter normalen Gebrauchsbedingungen auf einem gleichmäßigen Niveau abgegeben wird.
(3) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie kinder-​ und manipulationssicher sowie bruch-​ und auslaufsicher sind und über einen Mechanismus für eine auslauffreie Nachfüllung verfügen. Das