Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden oder zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter
- 1.
- technische Anforderungen an die Kinder-, Manipulations-, Bruch- und Auslaufsicherheit festzulegen,
- 2.
- Anforderungen an eine auslauffreie Nachfüllung festzulegen.
§ 15 Beipackzettel, Warnhinweis und Verpackung für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter (1) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nur in den Verkehr gebracht werden
- 1.
- mit einem Beipackzettel, der eine Gebrauchsanleitung und Informationen über gesundheitliche Auswirkungen sowie Kontaktdaten enthält, und
- 2.
- wenn die Packungen und Außenverpackungen
- a)
- von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, die Nikotin enthalten, mit einem gesundheitsbezogenen Warnhinweis versehen sind,
- b)
- den Anforderungen einer nach Absatz 2 Nummer 3 erlassenen Rechtsverordnung genügen im Hinblick auf
- aa)
- Aufmachung und Gestaltung und
- bb)
- produktspezifische Angaben und Hinweise.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Verbrau‑
cherinnen und Verbraucher oder Dritter vor Gesundheitsschäden erforderlich ist,
- 1.
- Inhalt und Aufmachung des Beipackzettels im Einzelnen zu regeln,
- 2.
- Inhalt, Art und Weise, Umfang und das Verfahren der Kennzeichnung mit gesundheitsbezogenen Warnhinweisen zu regeln,
- 3.
- für Packungen und Außenverpackungen Anforderungen zu regeln an
- a)
- Aufmachung und Gestaltung und
- b)
- produktspezifische Angaben und Hinweise,
- 4.
- vorzuschreiben, dass im Verkehr mit elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern Angaben über den Gehalt an bestimmten Inhaltsstoffen zu machen sind.
§ 16 Allgemeine Pflichten des Herstellers, des Importeurs und des Händlers von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern (1) Der Hersteller, der Importeur und der Händler haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken zu treffen, die mit der elektronischen Zigarette oder dem Nachfüllbehälter verbunden sein können, die oder den sie in den Verkehr gebracht haben. Diese Maßnahmen müssen den Produkteigenschaften angemessen sein und reichen bis zur Rücknahme, zu angemessenen und wirksamen Warnungen und zum Rückruf.
(2) Der Hersteller, der Importeur und der Händler haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit
- 1.
- bei den in den Verkehr gebrachten elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern Stichproben durchzuführen,