fang Amtshilfe. Dafür stellen sie die erforderlichen Informationen und Unterlagen bereit, führen geeignete Untersuchungen oder andere angemessene Maßnahmen durch und beteiligen sich an Untersuchungen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingeleitet wurden.
§ 29 Marktüberwachungsmaßnahmen (1) Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob die Erzeugnisse die Anforderungen dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfüllen. Dazu überprüfen sie die Unterlagen oder führen, wenn dies angezeigt ist, physische Kontrollen und Laborprüfungen durch. Die Marktüberwachungsbehörden berücksichtigen bei ihrer Kontrolle die geltenden Grundsätze der Risikobewertung, eingegangene Beschwerden und sonstige Informationen.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass ein Erzeugnis nicht die Anforderungen dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfüllt. Sie sind insbesondere befugt,
1.
Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Erzeugnis erst dann in den Verkehr gebracht wird, wenn es den Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht,
2.
anzuordnen, dass der Hersteller ein Erzeugnis prüft oder prüfen lässt und das Ergebnis der Prüfung mitteilt,
3.
das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses vorübergehend zu verbieten, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer von den Marktüberwachungsbehörden veranlassten oder nach Nummer 2 angeordneten Prüfung vorliegt,
4.
zu verbieten, dass ein Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird,
5.
die Rücknahme oder den Rückruf eines in den Verkehr gebrachten Erzeugnisses anzuordnen,
6.
ein Erzeugnis sicherzustellen, dieses Erzeugnis zu vernichten, vernichten zu lassen oder auf andere Weise unbrauchbar zu machen,
7.
anzuordnen, dass die Öffentlichkeit vor den Risiken gewarnt wird, die mit einem in den Verkehr gebrachten Erzeugnis verbunden sind; die Marktüberwachungsbehörde kann selbst die Öffentlichkeit warnen, wenn der nach § 3 Verpflichtete nicht oder nicht rechtzeitig warnt oder eine andere ebenso wirksame Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft.
Die Marktüberwachungsbehörden sind des Weiteren befugt, Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass die Werbeverbote der §§ 19 bis 21 eingehalten werden.
(3) Die Marktüberwachungsbehörde widerruft oder ändert eine Maßnahme nach Absatz 2, sobald der nach § 3 Verpflichtete nachweist, dass er wirksame Maßnahmen getroffen hat.
(4) Die Marktüberwachungsbehörde ordnet den Rückruf oder die Rücknahme von Erzeugnissen an oder untersagt die Bereitstellung auf dem Markt, wenn diese ein über die typischen Gefahren des Konsums hinausgehendes ernstes Risiko insbesondere für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellen. Die Entscheidung, ob ein Erzeugnis ein ernstes Risiko darstellt, wird auf der Grundlage einer angemessenen Risikobewertung unter Berücksichtigung der Art der Gefahr und der Wahrscheinlichkeit des Eintritts des gefährlichen Ereignisses getroffen. Die Möglich‑