keit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Erzeugnisse, die ein geringeres Risiko darstellen, ist kein ausreichender Grund, um anzunehmen, dass ein Erzeugnis ein ernstes Risiko darstellt.
(5) Beschließt die Marktüberwachungsbehörde, ein Erzeugnis vom Markt zu nehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt wurde, setzt sie den betroffenen Wirtschaftsakteur nach Maßgabe des Artikels 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 davon in Kenntnis.
(6) Stellt die Marktüberwachungsbehörde fest oder hat sie hinreichend Anlass zur Besorgnis, dass elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter eine ernste Gefahr für die Gesundheit darstellen, obwohl sie den Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen genügen, so kann sie geeignete vorläufige Maßnahmen ergreifen. Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die ergriffenen Maßnahmen und übermittelt ihnen alle zugrunde liegenden Daten.
§ 30 Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen Die Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde sind gegen den nach § 3 Verpflichteten gerichtet.
§ 31 Betretensrechte und Befugnisse, Probenahme (1) Die Marktüberwachungsbehörden und die von ihnen beauftragten Personen sind, soweit dies zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlich ist, befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Geschäftsräume und Betriebsgrundstücke zu betreten, in oder auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Erzeugnisse
- 1.
- hergestellt werden,
- 2.
- erstmals verwendet werden,
- 3.
- zum Zweck des Inverkehrbringens lagern oder
- 4.
- ausgestellt sind.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden und die von ihnen beauftragten Personen können Proben entnehmen, Muster verlangen und die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen anfordern. Die Proben, Muster, Unterlagen und Informationen sind ihnen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3) Ein Teil der Probe oder, sofern die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht in Teile von gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art und von demselben Hersteller wie das als Probe entnommene, ist zurückzulassen. Der Hersteller kann auf die Zurücklassung einer Probe verzichten. Zurückgelassene Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gilt.