Open user menu
§ 30 TabakerzG - Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen
Stand 02.02.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 30 Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen
Die Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde sind gegen den nach § 3 Verpflichteten gerichtet.