(9) Nicht nikotinhaltige elektronische Zigaretten oder nicht nikotinhaltige Nachfüllbehälter, die
1.
vor dem 1. Januar 2021
a)
hergestellt oder
b)
in den freien Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden und
2.
den bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften entsprechen,
dürfen noch bis zum 31. März 2021 in Verkehr gebracht werden oder im Verkehr bleiben.
(10) § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind ab dem 23. Oktober 2023 anzuwenden. Bis zum Ablauf des 22. Oktober 2023 ist § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in der am 21. Juli 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.