(9) Nicht nikotinhaltige elektronische Zigaretten oder nicht nikotinhaltige Nachfüllbehälter, die
- 1.
- vor dem 1. Januar 2021
- a)
- hergestellt oder
- b)
- in den freien Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden und
- 2.
- den bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften entsprechen,
(10) § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind ab dem 23. Oktober 2023 anzuwenden. Bis zum Ablauf des 22. Oktober 2023 ist § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in der am 21. Juli 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.