Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.
§ 46 Ermächtigung zur Anpassung von Rechtsverordnungen Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Rechtsverordnungen, die aufgrund der Regelungen dieses Gesetzes angepasst werden müssen, in dem erforderlichen Umfang zu ändern.
§ 47 Übergangsregelungen (1) Tabakerzeugnisse und pflanzliche Raucherzeugnisse, die
1.
vor dem 20. Mai 2016
a)
hergestellt oder
b)
in den freien Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden und
2.
den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,
dürfen noch bis zum 20. Mai 2017 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.
(2) Elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter, die
1.
vor dem 20. November 2016
a)
hergestellt oder
b)
in den freien Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden und
2.
den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,
dürfen noch bis zum 20. Mai 2017 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.
(3) Die §§ 7 bis 7b sind für Zigaretten und für Tabak zum Selbstdrehen ab dem 20. Mai 2019 und für die übrigen Tabakerzeugnisse ab dem 20. Mai 2024 anzuwenden.
(4) Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die
1.
vor dem 20. Mai 2019
a)
hergestellt oder importiert wurden oder
b)
in den freien Verkehr gebracht wurden und
2.
den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,
dürfen noch bis zum 20. Mai 2020 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.
(5) Andere Tabakerzeugnisse als Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die
1.
vor dem 20. Mai 2024
a)
hergestellt oder importiert wurden oder
b)
in den freien Verkehr gebracht wurden und
2.
den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,
dürfen noch bis zum 20. Mai 2026 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.
(6) § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist für Zigaretten und Tabake zum Selbstdrehen, deren unionsweite Verkaufsmengen 3 Prozent oder mehr einer bestimmten Erzeugniskategorie ausmachen, ab dem 20. Mai 2020 anzuwenden.
(7) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 gilt § 25 Absatz 2 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, fort.
(8) § 20a ist auf Außenwerbung für erhitzte Tabakerzeugnisse ab dem 1. Januar 2023 und auf Außenwerbung für elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden. Im Übrigen ist § 20a ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.