§ 46 TabakerzG - Ermächtigung zur Anpassung von Rechtsverordnungen
Teilen
§ 46 Ermächtigung zur Anpassung von RechtsverordnungenDas Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Rechtsverordnungen, die aufgrund der Regelungen dieses Gesetzes angepasst werden müssen, in dem erforderlichen Umfang zu ändern.