- 1.
einer Rechtsverordnung nach - a)
§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, § 6 Absatz 2 Nummer 2, § 10 Absatz 2 Nummer 1, § 15 Absatz 2 Nummer 4, § 23 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, c oder e oder § 26 Absatz 1 Nummer 6,
- b)
§ 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2 oder 3,
- c)
§ 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 oder § 10 Absatz 2 Nummer 2
oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, - 2.
entgegen - a)
§ 6 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 oder
- b)
§ 7 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 Satz 1,
ein Tabakerzeugnis in den Verkehr bringt, - 3.
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 2 die Anwendung einer Bestrahlung nicht kenntlich macht,
- 4.
entgegen § 15 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 3 eine elektronische Zigarette oder einen Nachfüllbehälter in den Verkehr bringt,
- 5.
entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 4 Satz 1, eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 6.
entgegen § 17 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 ein pflanzliches Raucherzeugnis in den Verkehr bringt,
- 7.
entgegen § 19 Absatz 1 oder 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, für ein Tabakerzeugnis, eine elektronische Zigarette oder einen Nachfüllbehälter wirbt,
- 8.
entgegen § 19 Absatz 4 oder 5 ein dort genanntes Hörfunkprogramm oder eine dort genannte Veranstaltung oder Aktivität sponsert,
- 9.
entgegen § 20 oder § 20a Satz 1 audiovisuelle kommerzielle Kommunikation oder Außenwerbung betreibt,
- 10.
entgegen § 20b Absatz 1 ein Erzeugnis abgibt,
- 11.
entgegen § 20b Absatz 2 ein Erzeugnis ausspielt,
- 12.
entgegen § 21 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 21 Absatz 2, eine dort genannte werbliche Information verwendet,
- 13.
entgegen § 23 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,
- 14.
entgegen § 32 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet oder die Marktüberwachungsbehörde oder einen Beauftragten nicht unterstützt oder
- 15.
entgegen § 32 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.