§ 36 EinziehungGegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 34 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 35 Absatz 1, 2 oder 3 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.