- 1.
die Zusatzstoffe oder Kombinationen von Zusatzstoffen zu bestimmen, die als charakteristisches Aroma nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a gelten,
- 2.
Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und erhitzte Tabakerzeugnisse zu bestimmen, die Zusatzstoffe oder Kombinationen von Zusatzstoffen enthalten, die ein charakteristisches Aroma nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a erzeugen,
- 3.
das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit bestimmten Inhaltsstoffen oder mit bestimmten Mengen an Inhaltsstoffen zu verbieten oder zu beschränken und diese Inhaltsstoffe festzulegen oder die Mengen festzusetzen,
- 4.
Höchstmengen für den Gehalt an bestimmten Zusatzstoffen in Tabakerzeugnissen festzusetzen und
- 5.
das bei der Bestimmung nach den Nummern 1 und 2 anzuwendende Verfahren zu regeln und dabei insbesondere vorzuschreiben, dass - a)
beim Hersteller oder Importeur, auch unter Fristsetzung, Folgendes angefordert werden kann: - aa)
schriftliche Stellungnahmen und sonstige Angaben, insbesondere über die Vermarktung, das Herstellen oder die Zusammensetzung von Tabakerzeugnissen, über die hierbei verwendeten Zusatzstoffe, über deren Funktion und die Gründe für deren Verwendung sowie über die Wirkungen dieser Zusatzstoffe insbesondere hinsichtlich der Erzeugung eines charakteristischen Aromas,
- bb)
Angaben über getroffene Maßnahmen, insbesondere zur Rücknahme der Erzeugnisse vom Markt;
- b)
die Kommission, andere Mitgliedstaaten oder Dritte beteiligt oder informiert werden sowie die beteiligten Dritten zur Stellungnahme und zur Mitteilung bestimmter Angaben aufgefordert werden können.