- a)
die Anforderungen und das Verfahren bei der Auswahl und Zulassung der unabhängigen Dritten durch die Kommission,
- b)
die Vereinbarkeit der Verarbeitung und Verwaltung der Informationen nach Nummer 1 Buchstabe a mit den Anforderungen der Datensicherung und des Datenschutzes,
- c)
die Überwachung der unabhängigen Dritten durch externe Prüfer, deren Auswahl und Vergütung durch den Hersteller sowie über die Berichtspflichten der Prüfer,
- d)
den Zugriff auf die Informationen nach Nummer 1 Buchstabe a und die Duldung des Zugangs der Kommission, der zuständigen Behörden, der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Zollbehörden zum physischen Standort des Speichers; dabei kann auch vorgesehen werden, dass in begründeten Fällen auch den Herstellern oder Importeuren Zugriff auf diese Informationen gewährt werden kann;