Widerspruch kein Widerspruchsbescheid, so ist die Klage abweichend von Absatz 2 Satz 1 zulässig und nicht an eine Frist gebunden.
(4) Auch wenn einer oder mehrere Beteiligte in einem Verhandlungstermin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen sind, kann gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden werden. Hält das Gericht die Anordnung der Bundesanstalt für rechtswidrig, hebt es sie auf. Hält es die Ablehnung oder Unterlassung der Anordnung für rechtswidrig, so spricht es die Verpflichtung der Bundesanstalt aus, die beantragte Anordnung zu erlassen.
(5) Das Gericht kann anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht.
(6) Abweichend von § 78 der Zivilprozessordnung kann sich die Bundesanstalt durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.
(7) Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend, soweit sich nicht aus den Vorschriften dieses Gesetzes etwas Abweichendes ergibt.
(8) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit für Klagen gemäß Absatz 1 sowie für Klagen nach § 51 durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
§ 51 Klage gegen den Verpflichteten (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen die Zulässigkeit einer Klage des Berechtigten gegen den Verpflichteten auf Abschluss eines Basiskonto‑
vertrags oder auf Eröffnung eines Basiskontos unberührt, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.
(2) Die Klage des Berechtigten gegen den Verpflichteten auf Abschluss eines Basiskontovertrags oder auf Eröffnung eines Basiskontos ist unzulässig während der Anhängigkeit eines Verwaltungsverfahrens gemäß den §§ 48 bis 50 zur Durchsetzung des Anspruchs oder bei Vorliegen einer in einem solchen Verfahren ergangenen Entscheidung der Bundesanstalt, die unanfechtbar ist.
(3) Für die Klage ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der Verpflichtete seinen Sitz hat.
§ 52 Mitteilung an die Bundesanstalt in Zivilverfahren In Streitigkeiten vor den Zivilgerichten um die Rechte und Pflichten des Berechtigten und des Verpflichteten auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht ein Fall des § 50 vorliegt, hat das Gericht der Bundesanstalt eine Abschrift des Schriftsatzes zu übersenden, in dem erstmals in dem betreffenden Verfahren eine Bezugnahme auf die Bestimmungen dieses Gesetzes erfolgt.

Abschnitt 7. Sanktionen

§ 53 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 10 Satz 2 eine Entgeltaufstellung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
2.
entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 5 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt,
3.
entgegen § 14 Absatz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,