Abschnitt 6. Organisationspflichten der Zahlungsdienstleister; zuständige Behörde; Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz

§ 46 Organisationspflichten der Zahlungsdienstleister; zuständige Behörde; Aufsicht (1) Ein Zahlungsdienstleister muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation, über interne Verfahren und über Kontrollsysteme verfügen, die die Erfüllung der Pflichten dieses Gesetzes gewährleisten.
(2) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der Pflichten der Zahlungsdienstleister nach diesem Gesetz. Sie ist Kontaktstelle im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/92/EU.
(3) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Zahlungsdienstleister oder seinen Geschäftsleitern Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen Pflichten des Zahlungsdienstleisters nach diesem Gesetz zu verhindern oder zu unterbinden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung. Für die Durchsetzung der Anordnungen mit Zwangsmitteln ist § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes anzuwenden.
(4) Die Bundesanstalt kann unanfechtbar gewordene Anordnungen, die sie wegen Verstößen gegen dieses Gesetz getroffen hat, auf ihren Internetseiten nach Maßgabe des § 60b des Kreditwesengesetzes öffentlich bekannt machen. Die Bekanntmachung soll mindestens für fünf Jahre ab Bestandskraft der Maßnahme oder ab Unanfechtbarkeit der Bußgeldentscheidung auf den Internetseiten der Bundesanstalt veröffentlicht bleiben. Sie ist zu löschen, sobald sie nicht mehr zu Warn- und Informationszwecken erforderlich ist.
(5) Die Bundesanstalt stellt die Erfüllung der Anforderungen des Artikels 3 Absatz 6 der Richtlinie 2014/92/EU sicher.
(6) § 4 Absatz 1a und 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt.
§ 47 Öffentliche Informationen der Bundesanstalt (1) Die Bundesanstalt veröffentlicht die Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste nach Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2014/92/EU.
(2) Die Bundesanstalt veröffentlicht und aktualisiert die nach § 9 Absatz 4, § 13 Absatz 4 und § 14 Absatz 5 vorgegebenen Muster auf ihren Internetseiten. Nicht mehr aktuelle Fassungen sind zu archivieren und zum Abruf bereitzuhalten.
§ 48 Verwaltungsverfahren (1) Der Berechtigte kann gegenüber der Bundesanstalt die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens nach dieser Vorschrift gegen den Verpflichteten beantragen, wenn dieser
1.
den Antrag des Berechtigten auf Abschluss eines Basiskontovertrags ablehnt,
2.
über den Antrag nach Nummer 1 nicht innerhalb von zehn Geschäftstagen nach dessen Eingang entscheidet oder
3.
ein Basiskonto nicht innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Abschluss eines Basiskontovertrags eröffnet.
Die Frist nach Satz 1 Nummer 3 verringert sich um den Zeitraum, der zwischen dem Eingang des Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags beim Verpflichteten und dem Zugang des Angebots des Abschlusses des Basiskontovertrags durch den Verpflichteten beim Berechtigten verstrichen ist. Die Frist nach Satz 1 Nummer 3 verlängert sich um den Zeitraum, der zwischen dem Zugang des Angebots auf Abschluss des Basiskontovertrags beim