§ 47 ZKG - Öffentliche Informationen der Bundesanstalt
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§ 47 Öffentliche Informationen der Bundesanstalt(1) Die Bundesanstalt veröffentlicht die Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste nach Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2014/92/EU.
(2) Die Bundesanstalt veröffentlicht und aktualisiert die nach § 9 Absatz 4, § 13 Absatz 4 und § 14 Absatz 5 vorgegebenen Muster auf ihren Internetseiten. Nicht mehr aktuelle Fassungen sind zu archivieren und zum Abruf bereitzuhalten.