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§ 1 ZKG - Anwendungsbereich
Stand 05.02.2021
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§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt, soweit hierin nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, für alle Verbraucher sowie für Zahlungsdienstleister, die auf dem Markt Zahlungskonten für Verbraucher anbieten.