§ 16 ZKG - Betrieb einer Vergleichswebsite für Zahlungskonten durch die Bundesanstalt
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§ 16 Betrieb einer Vergleichswebsite für Zahlungskonten durch die BundesanstaltDie Bundesanstalt betreibt eine Vergleichswebsite, die die in § 17 genannten Kriterien in der in § 18 vorgeschriebenen Art und Weise für den Verbraucher entgeltfrei vergleicht. Diese trägt die Bezeichnung „Vergleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz“.