§ 44 ZKG - Ordentliche Kündigung durch den Kontoinhaber
Teilen
§ 44 Ordentliche Kündigung durch den KontoinhaberFür die ordentliche Kündigung des Basiskontovertrags durch den Kontoinhaber gilt § 675h Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Das kontoführende Institut ist verpflichtet, das Konto nach Wirksamwerden der Kündigung zu schließen.