§ 5 ZKG - Vorvertragliche Entgeltinformation
§ 5 Vorvertragliche Entgeltinformation Der Zahlungsdienstleister hat dem Verbraucher rechtzeitig vor dessen Vertragserklärung zum Abschluss eines Zahlungsdiensterahmenvertrags über die Führung eines Zahlungskontos Informationen über Entgelte für mit einem Zahlungskonto verbundene Dienste (Entgeltinformation) nach den §§ 6 bis 9 unentgeltlich mitzuteilen.
Diskussion zu § 5 ZKG
LX
17.05.2025 16:57