§ 1 KonzVgV - Gegenstand und Anwendungsbereich
§ 1 Gegenstand und Anwendungsbereich Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegenden Vergabe von Konzessionen durch einen Konzessionsgeber.