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§ 35 KonzVgV - Elektronische Kommunikation durch Auslandsdienststellen
Stand 28.08.2018
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§ 35 Elektronische Kommunikation durch Auslandsdienststellen
Auslandsdienststellen sind bei der Vergabe von Konzessionen nicht verpflichtet, elektronische Mittel nach den §§ 7 bis 11 und 28 dieser Verordnung anzuwenden.