§ 35 KonzVgV - Elektronische Kommunikation durch Auslandsdienststellen
§ 35 Elektronische Kommunikation durch Auslandsdienststellen Auslandsdienststellen sind bei der Vergabe von Konzessionen nicht verpflichtet, elektronische Mittel nach den §§ 7 bis 11 und 28 dieser Verordnung anzuwenden.