§ 66 SektVO - Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms
§ 66 Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms Bis zum Ablauf des sich nach § 83 Absatz 2 der Vergabeverordnung ergebenden Tages sind
1.
§ 10a nicht anzuwenden und
2.
die §§ 21, 35, 36, 37, 38, 39, 40 und 61 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.