§ 13 VgV - Allgemeine Verwaltungsvorschriften
§ 13 Allgemeine Verwaltungsvorschriften Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die zu verwendenden elektronischen Mittel (Basisdienste für die elektronische Auftragsvergabe) sowie über die einzuhaltenden technischen Standards erlassen.