§ 64 VgV - Vergabe von Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen
§ 64 Vergabe von Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen Öffentliche Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne von § 130 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Dienstleistung nach Maßgabe dieses Abschnitts vergeben.