§ 64 VgV - Vergabe von Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen
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§ 64 Vergabe von Aufträgen für soziale und andere besondere DienstleistungenÖffentliche Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne von § 130 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Dienstleistung nach Maßgabe dieses Abschnitts vergeben.
Diskussion zu § 64 VgV
LX
31.07.2025 05:36
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