§ 2 AktuarV - Versicherungsmathematische Bestätigung
§ 2 Versicherungsmathematische Bestätigung (1) Bei Lebensversicherungsunternehmen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 hat die versicherungsmathematische Bestätigung
1.
nach § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes folgenden Wortlaut:
und
2.
nach § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 212 Absatz 3 Nummer 11 des Versicherungsaufsichtsgesetzes folgenden Wortlaut:
Ist kein Altbestand vorhanden, so lautet der zweite Halbsatz der versicherungsmathematischen Bestätigung stattdessen:
(2) Bei Pensionskassen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 hat die versicherungsmathematische Bestätigung nach § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 234 Absatz 3 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes folgenden Wortlaut:

Ist kein Altbestand vorhanden, so lautet der zweite Halbsatz der versicherungsmathematischen Bestätigung stattdessen:
(3) Bei Pensionskassen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 3 hat die versicherungsmathematische Bestätigung nach § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 234 Absatz 3 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes folgenden Wortlaut:

Ist kein Bestand vorhanden, bei dem die Verträge nach nicht genehmigten Tarifen abgeschlossen worden sind, entfällt der zweite Halbsatz der versicherungsmathematischen Bestätigung.
(4) Bei Sterbekassen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 4 hat die versicherungsmathematische Bestätigung nach § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes folgenden Wortlaut:
(5) Bei Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 5 und 6 hat die versicherungsmathematische Bestätigung
1.
nach § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 161 Absatz 1 und § 162 des Versicherungsaufsichtsgesetzes folgenden Wortlaut:
und
2.
nach § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 161 Absatz 1, § 162 und § 212 Absatz 3 Nummer 11 des Versicherungsaufsichtsgesetzes folgenden Wortlaut:
Bei Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 5 ist folgender Halbsatz in der versicherungsmathematischen Bestätigung zu ergänzen:
"
Ist kein Altbestand vorhanden, so lautet dieser Halbsatz stattdessen: