abgegrenzte Schaden für Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft. Darüber hinaus ist die geschlechtsunabhängige Verteilung der Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft bei der Gegenüberstellung nach § 155 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu berücksichtigen. Für Leistungen nach § 25 Satz 1 Nummer 2 ist die Glättung nach den Sätzen 2 und 3 gesondert durchzuführen mit der Maßgabe, dass die sich ergebenden rechnungsmäßigen Teilkopfschäden auf alle Alter gleichmäßig zu verteilen sind.
(5) In § 22 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 ist das Verhältnis der anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Solvabilitätskapitalanforderung für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2016 begonnen haben, jeweils anzusetzen mit dem Durchschnitt, der sich nach § 4 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 der Überschussverordnung vom 8. November 1996 (BGBl. I S. 1687), die durch Artikel 1 Nummer 3 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr ergeben würde.
(6) Die §§ 19 bis 22 sind erstmals für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Für das Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar 2016 begonnen hat, ist die Überschussverordnung vom 8. November 1996 (BGBl. I S. 1687) in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 28 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
A. Prämienberechnung des Neuzugangs
x
= Alter
ω
= Endalter der Sterbetafel
l
= Anzahl der Lebenden
q
= Sterbenswahrscheinlichkeit
w
= Stornowahrscheinlichkeit
K
= Kopfschaden
α
= einmalige unmittelbare Abschlusskosten, gemessen in Jahresprämien
γ
= absolute Zuschläge
Δ
= relative Zuschläge, gemessen in Prozent der Bruttoprämie
i
= Rechnungszinsfuß
Diskontierungsfaktor:
Ausscheideordnung:
l = l ·(1 – q – w )
Diskontierte Lebende:
D = l · v
Rentenbarwert:
Leistungsbarwert:
Jährliche Nettoprämie:
Jährliche gezillmerte Bruttoprämie:
B. Prämienberechnung bei Prämienanpassungen und Umstufungen
Die Rechnungsgrundlagen, die vor dem Zeitpunkt der Prämienanpassung gegolten haben, werden mit einem hochgestellten „a“ gekennzeichnet.
= einmalige Sanierungs- oder unmittelbare Abschlusskosten, gemessen im Mehrfachen der Differenz zwischen neuer und alter Jahresprämie des bereits Versicherten
u= erreichtes Alter zum Zeitpunkt der Prämienanpassung
= bisher gezahlte Prämie