§ 2 KVAV - Rechnungsgrundlagen
§ 2 Rechnungsgrundlagen (1) Rechnungsgrundlagen sind:
1.
der Rechnungszins,
2.
die Ausscheideordnung,
3.
die Kopfschäden,
4.
der Sicherheitszuschlag,
5.
die sonstigen Zuschläge und
6.
die Übertrittswahrscheinlichkeiten zur Berechnung des Übertragungswertes nach § 14.
(2) Weitere Rechnungsgrundlagen sind die Krankheitsdauern und die Leistungstage, die Anzahl der Krankenhaus- und der Pflegetage, die Krankenhaus-, die Pflegehäufigkeiten, die Krankheits- und die Pflegekosten bezogen auf den Leistungstag sowie andere geeignete Rechnungsgrundlagen, die zur Festlegung der Kopfschäden oder Ausscheidewahrscheinlichkeiten erforderlich sind.
(3) Die Rechnungsgrundlagen sind mit ausreichenden Sicherheiten zu versehen.