§ 2 Rechnungsgrundlagen (1) Rechnungsgrundlagen sind: - 1.
der Rechnungszins,
- 2.
die Ausscheideordnung,
- 3.
die Kopfschäden,
- 4.
der Sicherheitszuschlag,
- 5.
die sonstigen Zuschläge und
- 6.
die Übertrittswahrscheinlichkeiten zur Berechnung des Übertragungswertes nach § 14.
(2) Weitere Rechnungsgrundlagen sind die Krankheitsdauern und die Leistungstage, die Anzahl der Krankenhaus- und der Pflegetage, die Krankenhaus-, die Pflegehäufigkeiten, die Krankheits- und die Pflegekosten bezogen auf den Leistungstag sowie andere geeignete Rechnungsgrundlagen, die zur Festlegung der Kopfschäden oder Ausscheidewahrscheinlichkeiten erforderlich sind.
(3) Die Rechnungsgrundlagen sind mit ausreichenden Sicherheiten zu versehen.