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§ 7 KVAV - Sicherheitszuschlag
Stand 15.03.2019
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§ 7 Sicherheitszuschlag
In die Prämie ist ein Sicherheitszuschlag von mindestens 5 Prozent der Bruttoprämie einzurechnen, der nicht bereits in anderen Rechnungsgrundlagen enthalten sein darf.