Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen

Eingangsformel Auf Grund des § 122 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3, des § 217 Satz 1 Nummer 1 bis 4 in Verbindung mit Satz 3, auch in Verbindung mit § 165 Absatz 1 und § 219 Absatz 1, des § 220 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 und des § 235 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 12 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Kapitel 1. Versicherungsunternehmen, die nicht kleine Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung, Pensions- oder Sterbekassen sind

§ 1 Mindestkapitalanforderung (1) Die gemäß den Artikeln 248 bis 251 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1) zu berechnende Mindestkapitalanforderung bedarf der Anpassung, wenn sie weniger als 25 Prozent oder mehr als 45 Prozent der nach den §§ 96 bis 109 oder den §§ 111 bis 121 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechneten Solvabilitätskapitalanforderung beträgt. Dabei ist ein etwaiger, nach § 301 des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgesetzter Kapitalaufschlag als Teil der Solvabilitätskapitalanforderung mit zu berücksichtigen. Die Anpassung erfolgt durch Anhebung der
errechneten Mindestkapitalanforderung auf 25 Prozent oder Reduzierung der errechneten Mindestkapitalanforderung auf 45 Prozent des Betrags der Solvabilitätskapitalanforderung.
(2) In keinem Fall darf die Mindestkapitalanforderung die folgenden absoluten Untergrenzen unterschreiten:
1.
2,5 Millionen Euro bei Kranken-, Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen, die keine Risiken der Versicherungssparten nach den Nummern 10 bis 15 der Anlage 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes decken,
2.
3,7 Millionen Euro bei Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen, die Risiken mindestens einer der Versicherungssparten nach den Nummern 10 bis 15 der Anlage 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes decken,
3.
3,7 Millionen Euro bei Lebensversicherungsunternehmen, einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen,
4.
3,6 Millionen Euro bei Rückversicherungsunternehmen und
5.
1,2 Millionen Euro bei firmeneigenen Rückversicherungsunternehmen.