- 1.
2,5 Millionen Euro bei Kranken-, Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen, die keine Risiken der Versicherungssparten nach den Nummern 10 bis 15 der Anlage 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes decken,
- 2.
3,7 Millionen Euro bei Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen, die Risiken mindestens einer der Versicherungssparten nach den Nummern 10 bis 15 der Anlage 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes decken,
- 3.
3,7 Millionen Euro bei Lebensversicherungsunternehmen, einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen,
- 4.
3,6 Millionen Euro bei Rückversicherungsunternehmen und
- 5.
1,2 Millionen Euro bei firmeneigenen Rückversicherungsunternehmen.