§ 17 Solvabilitätskapitalanforderung(1) Für die Ermittlung der Solvabilitätskapitalanforderung gelten die §§ 9 bis 11, 14 und 16 entsprechend, soweit nicht Absatz 2 etwas anderes bestimmt.
(2) Für Sterbekassen, deren jährliche Beiträge in den letzten drei Geschäftsjahren 500 000 Euro nicht überschritten haben, gelten § 9 Absatz 1 und § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 11 jeweils mit der Maßgabe, dass die Hälfte der dort genannten Prozentsätze anzusetzen ist.
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